Strafverteidigung, bundesweit und in jeder Instanz.
Ein Strafverfahren beginnt nicht erst mit der Hauptverhandlung. Oft fallen die bedeutenden Entscheidungen bereits im Ermittlungsverfahren. Deshalb setze ich früh an: mit einer konsequenten, sorgfältig vorbereiteten und auf das konkrete Verfahren zugeschnittenen Verteidigung.
Verteidigung von Beginn an
Ich verteidige in allen Bereichen des Strafrechts, vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten bis hin zum Bundesgerichtshof und zum Bundesverfassungsgericht. Dabei steht zunächst im Vordergrund, eine belastende und häufig existenzgefährdende Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu vermeiden.
Sobald Sie wissen oder vermuten, dass gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie frühzeitig einen Strafverteidiger hinzuziehen. Denn die Voraussetzungen für einen günstigen Verfahrensausgang werden in vielen Fällen bereits lange vor einer Hauptverhandlung geschaffen.
Bereiche meiner Strafverteidigung
- Allgemeines Strafrecht
- Revisionsrecht
- Kapitalstrafsachen
- Wirtschafts- & Steuerstrafrecht
- Sexualstrafrecht
- Jugendstrafrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Betäubungsmittelstrafrecht
Im Revisionsrecht werden bevorzugt Revisionen übernommen, deren Tatsacheninstanz von Berufskollegen geführt wurde.
§ 13 Fachanwaltsordnung.
Der Fachanwaltstitel setzt besondere Kenntnisse voraus: in Methodik und Recht der Strafverteidigung, im materiellen Strafrecht (einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht), im Strafverfahrensrecht (inklusive Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren) sowie in Strafvollstreckung und Strafvollzug.
Der Titel wird durch theoretische Lehrgänge, eine bestimmte Zahl bearbeiteter Fälle und nachgewiesene Praxis erworben. Erhalten bleibt er durch eine jährliche Fortbildungspflicht.
Was Sie jetzt tun sollten.
Das gilt unabhängig vom Vorwurf. Vor allem anderen steht die Sicherung Ihrer Verfahrensrechte.
- Keine Aussage zur Sache.Auch nicht „nur kurz erklären“. Schweigen darf nicht zum Nachteil gewertet werden.
- Anwaltlichen Beistand sichern.Idealerweise vor der ersten Vernehmung oder noch während einer laufenden Maßnahme.
- Unterlagen ordnen.Alles, was Sie zum Sachverhalt haben, bereitlegen: Schreiben, Vorladungen, Beschluss.
- Mit niemandem sprechen, außer mit dem Anwalt.Auch Familie und Kollegen sind keine Zeugen für Ihre Verteidigung.
Diese Hinweise sind allgemeine Information. Eine Bewertung Ihres konkreten Falls erfolgt erst im Mandatsgespräch.
Strafrecht: Was Mandanten oft fragen.
Ich habe eine Vorladung erhalten: Muss ich aussagen?
Als Beschuldigter sind Sie nicht zur Aussage verpflichtet. Schweigen darf in keinem Stadium zum Nachteil gewertet werden. Vor jeder Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft sollten Sie einen Strafverteidiger konsultieren. Ohne Akteneinsicht lässt sich der Belastungsumfang gegen Sie nicht einschätzen.
Eine Zeugenvorladung kann anders zu behandeln sein; ob hier eine Aussagepflicht besteht, klären wir im Vorfeld.
Was tue ich bei einer Hausdurchsuchung?
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen, bleiben Sie ruhig, machen Sie keine Angaben zur Sache und informieren Sie sofort einen Strafverteidiger, möglichst noch während die Maßnahme läuft. Sie haben das Recht, einen Anwalt hinzuziehen zu lassen.
Notieren Sie Beginn, Ende und welche Gegenstände sichergestellt wurden. Verweigern Sie eine freiwillige Herausgabe von Unterlagen, soweit kein Beschluss sie erfasst.
Wie schnell sollte ich einen Anwalt einschalten?
Sobald Ermittlungen bekannt werden, idealerweise vor der ersten Vernehmung. Frühe Akteneinsicht und ein klares Verteidigungskonzept sind die wirksamsten Hebel im Strafverfahren.
Auch eine bloße Vorladung als Beschuldigter ist Anlass genug, sofort einen Termin zu vereinbaren. Mit dem Zuwarten ist in aller Regel nichts gewonnen.
Unterliegt das erste Telefongespräch der Verschwiegenheit?
Ja. Auch ein erstes telefonisches Gespräch zur Klärung des Mandatsverhältnisses unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO. Sie können also frei sprechen, ohne ein Mandat erteilen zu müssen.
Wie wird die Vergütung berechnet?
Die Abrechnung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Vergütungsvereinbarung. In Strafsachen ist eine Vergütungsvereinbarung üblich; sie wird vor Mandatsannahme transparent erläutert.